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Die Pflegeversicherung

Seit dem 1.1.1995 gibt es die soziale Pflegeversicherung, neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die fünfte Säule der Sozialversicherung.
Die gesetzliche Grundlage bildet das Pflege-Versicherungsgesetz. Aufgabe der Pflegeversicherung ist es u.a., das Risiko der Pflegebedürftigkeit sozial abzusichern und Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Träger sind die Pflegekassen, die immer bei den jeweiligen Krankenkassen angesiedelt sind.

Wer erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Menschen die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, mindestens jedoch für voraussichtlich 6 Monate, in erheblichem Maße Hilfe benötigen.

Die Feststellung ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, trifft der Medizinische Dienst.

Entsprechend der Häufigkeit des Hilfebedarfs und des Zeitaufwands für die tägliche Pflege wird nach drei Pflegestufen unterschieden.

Die Pflegestufen (I-III)

Pflegestufe I

    Mindestens einmal täglich Hilfestellung für pflegerische Verrichtungen und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

    Zeitaufwand für Hilfebedarf:
    Durchschnittlich mindestens 90 Minuten/Tag oder mehr als 10,5 Std. pro Woche für Hilfeleistungen, wobei der pflegerische Aufwand mehr als 45 Minuten pro Tag betragen muss.

Pflegestufe II

    Mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Pflege und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei hauswirtschaftlicher Versorgung.

    Zeitaufwand für Hilfebedarf:
    Durchschnittlich 3 Std./Tag oder 21 Std./Woche für Hilfeleistungen, wobei der pflegerische Aufwand mit mehr als 120 Minuten/Tag deutlich überwiegen muss.

Pflegestufe III

    Die Hilfe muss täglich rund um die Uhr, auch nachts, benötigt werden. D.h. die Pflegeperson hat in ständiger Bereitschaft zu stehen. Diese Bereitschaft wird aber nur berücksichtigt, wenn es auch wirklich zu Einsätzen in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) kommt.
    Es müssen regelmäßig (nicht jede Nacht, aber zwei bis dreimal in der Woche) unvorhergesehene Pflegeeinsätze geleistet werden.
    Diese Einsätze werden aber auch gewertet, wenn man sich den Wecker stellt, um den Pflegebedürftigen neu zu Lagern oder die Windel zu wechseln. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.

    Zeitaufwand für Hilfebedarf:
    Durchschnittlich mindestens 5 Std./Tag, bzw. 35 Std./Woche für Hilfeleistungen. Von diesen 5 Stunden müssen mehr als 4 Stunden für die Pflege aufgewendet werden.

    Wann ist Nacht?

    Das Bundessozialgericht entschied in einem Verfahren zwischen einem Kläger und einer Versicherung wie folgt:

    Ein nächtlicher Hilfseinsatz liegt dann vor, wenn dieser zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr objektiv erforderlich ist. Z.B. ist eine Beobachtung alleine keine Hilfeleistung im Sinne des Gesetzes, jedoch z.B. das Führen zur Toilette. Es ist nicht notwendig, dass die Hilfsperson jedoch ihren Schlaf unterbrechen muss. Wird z.B. eine Hilfe gegen 22.30 und/oder gegen 5.30 erforderlich sein, so ist geschieht dies in der Nacht.

    (Urteil v. 30.3.2000/Az.: B 3 P 10/99 R)

    Der Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung wird bei allen drei Pflegestufen auf tägliche Durchschnittswerte umgerechnet und so zur Pflegezeit hinzugerechnet.

Ratgeber

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§ -
über Ansprüche z. Thema Pflegehilfsmittel
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